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144 Ruhestörung; Musizieren in der Nachbarschaft; Einschreiten der Polizei- behörden.
Entscheid des Departements des Innern vom 20. November 2002 in Sachen
M.W. gegen den Gemeinderat G.
Sachverhalt
Mit Eingabe an den Regierungsrat vom 18. Juni 2002 reicht M. W. eine Beschwerde ein, welche zuständigkeitshalber dem Departe ment des Innern zur Erledigung überwiesen worden ist. Darin bean standet sie das Verhalten der Gemeinde G., welche trotz verschiede ner Anzeigen wegen Ruhestörung (laute Blasmusik eines Nachbarn mit Trompete innerhalb der vom kommunalen Polizeireglement ge schützten Zeiten) untätig geblieben sei und stellt das Begehren, die
Gemeinde G. sei zur Einhaltung und Kontrolle ihres Polizeiregle ments anzuhalten.
Aus den Erwägungen
2. a) Das Nachbarrecht regelt in Art. 684 ZGB die Immissionen, d.h. die Einwirkungen die mit der Benützung der Grundstücke ver bunden sind, sich aber nicht in bestimmte Grenzen bannen lassen. Da ein absolutes Verbot solcher Einwirkungen das Grundeigentum ent wertet und damit dem Eigentümer die einfachsten und wichtigsten Benützungsmöglichkeiten genommen würden, ist eine Vorschrift notwendig, wonach die Grundeigentümer gegenseitig verpflichtet werden, Einwirkungen bis zu einem gewissen Grad zu dulden. Die sem Interessenausgleich dient der Art. 684 ZGB. Demnach müssen grundsätzlich Einwirkungen, selbst lästige, geduldet werden, über mässige dagegen nicht (Berner Kommentar, Band IV, Das Sachen recht, Bern 1975, N 1 zu Art. 684). Dem durch übermässige Lärm einwirkungen Gestörten steht ein auf dem Zivilrechtsweg einklagba rer Unterlassungsanspruch zu (Art. 679, 928 ZGB). b) Die Polizei darf in die Freiheit und in das Eigentum der Bür gerin und des Bürgers nur eingreifen, wenn es gilt, Gefahren abzu wehren, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohen. Die Interessen, die durch Lärm verletzt werden, sind meist Privatinteres sen. Diese sind grundsätzlich bei den zivilen Gerichten durchzuset zen. Diese Regel gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Polizei schützt die Bürger vor eindeutig unzulässigen Immissionen auch dann, wenn nur wenige betroffen sind und hilft damit die durch das Privatrecht aufgestellte Ordnung zu garantieren. Sie darf aber nur tätig werden, wenn diese Ordnung eindeutig verletzt ist, d.h. wenn an der Übermässigkeit des Lärms kein Zweifel besteht (Peter Hafter, Das Lärmproblem in der Praxis der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, Diss. Zürich 1957, S. 97 ff.). c) Wie oben aufgezeigt, verfolgen Privat- und öffentliches Recht unterschiedliche Zwecke. Es ist aufgrund der konkreten Inte ressenlage zu urteilen, ob im vorliegenden Fall polizeiliche Bestim-
mungen anzuwenden sind. Der Gemeinderat G. stützt seine Auffas sung, es sei kein öffentliches Interesse für ein Einschreiten der Ge meinde gegeben, richtigerweise auf quantitative und qualitative Aspekte. Seine Erwägungen bezüglich der quantitativen Aspekte, vermögen aber nicht recht zu überzeugen. So ist nach dem vom Gemeinderat zitierten Entscheid (ZBl 1985, S. 216 ff. [= AGVE 1984, S. 373 ff.]) in quantitativer Hinsicht zu beachten, ob nur ein einzelner Nachbar bzw. eine einzelne Parzellen betroffen sind. Nachdem der Gemeinderat zuvor selbst festgestellt hat, dass sich ein Teil der Nachbarschaft durch das Musizieren gestört fühlt - mit dem Hinweis auf die eingegangen Strafanzeigen und Klagen sowie der von 15 Mitunterzeichner eingereichten Beschwerde - kann kaum von einer nur geringer Zahl Betroffener im Sinne der Überlegungen des Verwaltungsgerichts gesprochen werden. Auch relativiert bereits der Entscheid seine eigene Überlegung, indem er ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Störung eines Einzelnen das Eingreifen der Öffentlichkeit notwendig mache (vgl. dazu auch oben Erw. 2.b. und ZBl 1985, S. 219: "Mag die lärmende Tätigkeit Privatsache sein, der Schutz des Nachbarn vor ihren Einwirkungen ist es deshalb nicht notwendigerweise ebenfalls"). Es ist deshalb auf den qualitativen Aspekt abzustellen, also auf die Intensität und die Art der Störung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Zeitpunkts der Einwirkung. Dabei können besonders emp findliche Menschen nicht der Massstab sein. Es kommt vielmehr darauf an, wie sich die Immissionen auf einen durchschnittlich emp findsamen Menschen auswirken (AGVE 1978, S. 253). d) Aus den Akten ist zu entnehmen, dass sich sowohl der Ge meindeammann als auch die Gemeindepolizei verschiedentlich vor Ort ein Bild von der Situation machen konnten. Es liegt nun im pflichtgemässen Ermessen der Gemeindebehörden zu beurteilen, ob die Art und die Intensität der Störung derart ausgeprägt ist, dass an der Übermässigkeit des Lärms kein Zweifel besteht. Ein öffentliches Interesse ist zweifellos zu bejahen und damit ein Vorgehen nach Po lizeireglement angebracht, wenn in einem Wohnquartier während den üblichen Nachtruhezeiten von 22.00 bis 7.00 Uhr musiziert wird. Gleiches dürfte für das Musizieren bei offenem Fenster während den
im kommunalen Polizeireglement festgelegten übrigen Ruhezeiten gelten. Die Familie B./M. hat allerdings immer bestritten, bei offenem Fenster musiziert zu haben, was mithin zur Aufhebung des Strafbefehls geführt hat. Hier ist der gegenteilige Beweis durch die Gemeinde die Beschwerdeführer zu erbringen. Wird hingegen während den übrigen Ruhezeiten bei geschlossenem Fenster musi ziert, so ist eine Beurteilung der Intensität der Störung nach objekti ven Kriterien durch die Gemeindebehörden vorzunehmen. Eine Lärmmessung dürfte dabei wenig zweckdienlich sein, da die Qualität der Lärmeinwirkung in Relation zur Umgebung zu setzen ist und die Übermässigkeit des Lärms damit nur unzureichend erfasst werden kann. Gelangen die Gemeindebehörden bei dieser Einschätzung aber zur Auffassung, die Verletzung der privaten Rechte sei nicht eindeutig feststellbar, weil es an der notwendigen Intensität der Störung fehle, so bleibt dem vom Lärm Betroffenen einzig der Weg der Zivilklage offen. Da im Polizeirecht das Opportunitätsprinzip gilt, wonach die Polizei selbst zu entscheiden hat, ob sie eingreifen soll nicht, steht dem Privaten kein erzwingbarer Anspruch auf polizeilichen Schutz zu (Peter Hafter, a.a.O., S. 102). e) Gleiches gilt für das von der Gemeinde eingestellte Strafbe fehlsverfahren. Das Gemeindegesetz mit dem gestützt darauf erlas senen Polizeireglement sieht zur Ahndung von Übertretungen in § 112 GG ausdrücklich nur die Anfechtung von Strafbefehlen des Gemeinderats durch Einsprache und deren Erledigung in einem eigens dafür geregelten Verfahren vor dem Gemeinderat (Abs. 1 und 2) sowie die Anfechtung von Strafentscheiden des Gemeinderats durch Beschwerde an das hierüber endgültig urteilende Bezirksgericht vor (Abs. 3). Damit ist die Anfechtung anderer Entscheide des Gemeinderats im Sinne von § 112 GG, d.h. solcher, mit denen nach erfolgter Einsprache ein Verfahren eingestellt die Freisprechung des Einsprechers angeordnet wird, ausgeschlossen. Ebenso ist die Anfechtung von Nichteintretens- und Einstellungsbeschlüssen des Gemeinderats, mit denen einer Anzeige nicht stattgegeben bzw. das Verfahren ohne Tatbeurteilung eingestellt wird, gemäss klarer Gesetzesregelung des § 112 GG ausgeschlossen (AGVE 2001, S. 92). Demnach sind der Beschluss des Gemeinderats
G. vom 15. April 2002, womit das Verfahren gegen C.M. wegen Widerhandlung gegen § 9 des Polizeireglements eingestellt wurde und der Beschluss vom 24. Juni 2002, auf die eingegangenen Anzeigen nicht einzutreten, endgültig und nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat die Angelegenheit in seinem Beschluss vom 24. Juni 2002 zu aus schliesslich als reine Privatrechtssache betrachtet. Er ist demnach gehalten, im Sinne der oben ausgeführten Erwägungen, bei künftigen Anzeigen auch die polizeilichen Aspekte entsprechend zu berück sichtigen. Eine Rechtsverletzung kann ihm aber nicht vorgeworfen werden. Eine Veranlassung für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten besteht somit nicht, weshalb der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben ist.